Was muss bei Projekten im Ausland beachtet werden?

Mirjam Kinzel
04.03.2022

 

Bei uns dürfen Organisationen Spendengelder, die sie von betterplace.org erhalten haben, nicht an externe, ausländische Empfänger*innen weiterspenden. Dies gilt selbst dann, wenn dies eine im jeweiligen Land als gemeinnützig anerkannte Organisationen sein sollte.

 

Davon abzugrenzen sind folgende 3 bei uns zulässige Fälle:

 

Vorab: Bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich ausdrücklich um keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie dienen nur der Sensibilisierung und sollen dazu anregen, sich von einem*r Experten*in entsprechend beraten zu lassen.

Tipp: Frage deshalb vor Start des Projekts deine*n Steuerberater*in/ Rechtsanwalt*in  um Rat.

 

1. Es gibt die zulässige Möglichkeit, als Organisation selbst durch eigenes Tätigwerden Spendengelder im Ausland zu verwenden. Das ist der Fall, wenn ihr selbst bzw. offizielle, Vertretungsberechtigte der Organisation, also z.B. der Vereinsvorstand oder offizielle Beschäftigte, die Spenden direkt vor Ort einsetzt.

Beachte, dass für dich bei einer solchen Mittelverwendung im Ausland erhöhte Nachweispflichten gelten. Siehe hierzu dieser Hilfeartikel.

 

2. Zum anderen ist es möglich, Spendengelder an eine inländische oder ausländische sog. Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zu übergeben, damit diese im Auftrag deiner Organisation die Gelder für das Projekt deiner Organisation im Ausland einsetzt. Dies ist unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zulässig. Denn darin ist keine (Weiter-)Spende an einen ausländischen Empfänger zu sehen, sondern eine eigene Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch deine Organisation im Ausland mittels einer Hilfsperson.

Was musst du beim Einsatz einer solchen Hilfsperson beachten?

Deine Organisation muss mit der Hilfsperson einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, dass die Hilfsperson im Auftrag deiner Organisation handelt (z. B: als Dienstleister, Arbeitnehmer*in oder Ehrenamtliche*r) und der Vertrag muss den gemeinnützigkeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Hierfür ist es erforderlich, dass nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen Organisation und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Organisation anzusehen ist, d.h. die Hilfsperson nach den Weisungen der Organisation einen konkreten Auftrag ausführt. Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein. Die Körperschaft muss den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson im Innenverhältnis bestimmen können und diese überwachen. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen der Körperschaft entsprechen. Hierzu lass dich am besten von einem Steuerberater beraten.

Es kann vorkommen, dass wir in bestimmten Fällen entsprechende geeignete Nachweise von dir anfordern, wie z. B. den o.g. schriftlichen Hilfspersonenvertrag. Beachte, dass dich bei einer Mittelverwendung im Ausland erhöhte Nachweispflichten treffen.

 

3. Schließlich ist es infolge der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts seit Ende 2020 möglich, dass deine Organisation unter bestimmten Voraussetzungen mit einer anderen gemeinnützigen Organisation kooperiert und mit dieser gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweckim Inland oder im Ausland verwirklicht, siehe der vom Gesetzgeber neu eingefügte § 57 Abs 3 AO. Eine der Voraussetzungen ist z.B., dass dieses Zusammenwirken in der Satzung ausdrücklich geregelt sein muss, siehe der Wortlaut des § 57 Abs 3 AO. Zudem ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag aus Nachweis- und Dokumentationsgründen zwischen den beiden Organisationen abzuschließen. Beim Gegenstand des Zusammenwirkens kann es sich um jede Art von Dienstleistung (z.B. EDV-Leistungen, Personalüberlassung u.a.) handeln.

Es kann vorkommen, dass wir entsprechende geeignete Nachweise von dir anfordern, wie z. B. die Satzung mit der Regelung zum arbeitsteiligen Zusammenwirken und den o.g. schriftlichen Kooperationsvertrag. Beachte, dass dich bei einer Mittelverwendung im Ausland erhöhte Nachweispflichten treffen.

Beachte zudem, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung: